Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reizwerk GmbH

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der Reizwerk GmbH mit ihren Vertragspartnern, nachfolgend „Kunde“ genannt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Reizwerk GmbH nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden.

1.3. Die AGBs gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass es nochmals einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

1.4. Reizwerk GmbH erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Online Marketing und Websites. Die gegenüber dem Kunden zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Grundlage und Vertragsbestandteil für die Leistungen der Reizwerk GmbH ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen auch das vom Kunden an die Reizwerk GmbH überlassene Material.

2.2. Entstehende Mehrkosten, die durch vom Kunden veranlasste Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages entstehen, hat der Kunde zu tragen.

2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigten die Reizwerk GmbH das vom Kunden beauftragte Projekt, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden entfällt. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Pflichten des Kunden

3.1. Der Kunde unterstützt Reizwerk GmbH bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehören insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird Reizwerk GmbH hinsichtlich der von Reizwerk GmbH zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

3.2. Der Kunde stellt, sofern erforderlich und vereinbart, in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

3.3. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, Reizwerk GmbH im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese Reizwerk GmbH umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass Reizwerk GmbH die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

3.4. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

3.5. Der Kunde wir im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit  Reizwerk GmbH erteilen.

4. Zusammenarbeit

4.1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

4.2. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Reizwerk unverzüglich mitzuteilen.

4.3. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

4.4. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

4.5. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

4.6. Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird Reizwerk GmbH ein Ergebnisprotokoll erstellen. Das Ergebnisprotokoll ist dem Kunden in elektronischer Form zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens fünf Arbeitstage nach Empfang des Ergebnisprotokolls auszuüben.

5. Urheber- und Nutzungsrechte

5.1. Der Kunde erwirbt mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist.

5.2. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrags noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Reizwerk GmbH.

5.3. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d, e Urhebergesetz.

5.4. Reizwerk GmbH darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen der Reizwerk GmbH und dem Kunden ausgeschlossen werden.

5.5. Die Arbeiten der Reizwerk GmbH dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jedwede Nachahmung des von der Reizwerk GmbH erstellten Werkes ist unzulässig. Es ist dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. Bei Zuwiderhandlung steht der Reizwerk GmbH vom Kunden ein zusätzliches Honorar im mindestens der dreifachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

6. Vergütung

6.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung und die in der Rechnung ausgewiesene Zahlungsfrist. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Reizwerk GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

6.2. Erstreckt sich die Leistungserbringung über einen längeren Zeitraum, so kann Reizwerk GmbH Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.

6.3. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7. Leistungsänderungen

7.1. Leistungsänderungen sind vom Kunden schriftlich einzureichen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann Reizwerk GmbH von dem Verfahren nach Abs. 2 – 5 absehen.

7.2. Reizwerk GmbH prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwendungen und Terminen haben wird. Erkennt Reizwerk GmbH, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt Reizwerk GmbH dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt Reizwerk GmbH die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen. Das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

7.3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Reizwerk GmbH dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

7.4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

7.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

7.6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Reizwerk GmbH wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

7.7. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaigen Stillstands Zeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von Reizwerk GmbH berechnet.

7.8. Reizwerk GmbH ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Reizwerk für den Kunden zumutbar ist.

8. Gewährleistung/ Haftung der Reizwerk GmbH

8.1. Reizwerk GmbH haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Reizwerk GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

8.3. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Reizwerk GmbH insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

8.4. Auch die Haftung der Erfüllungsgehilfen der Reizwerk GmbH ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

8.5. Reizwerk GmbH haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Reizwerk GmbH haftet auch nicht für die Patent-, Urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit, der im Rahmen des Auftrags gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

9. Beteiligung Dritter

9.1. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von Reizwerk GmbH tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen.

9.2. Von der Reizwerk GmbH eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Reizwerk GmbH. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Reizwerk GmbH eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrags folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Reizwerk GmbH weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

10. Schlichtung

10.1. Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich des Auftrags ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchzuführen. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg bestreiten, wenn sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

10.2. Das Schlichtungsverfahren ist durchzuführen bei der Schlichtungsstelle des Bundesverband Digitale Wirtschaft eV, Kaistraße 14, 40221 Düsseldorf.

10.3. Während des Schlichtungsverfahrens verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

11. Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Reizwerk direkt oder indirekt durch Dritte abzuwerben oder ohne Zustimmung von Reizwerk anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von Reizwerk der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

12.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftigen festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

12.4. Erfüllungsort ist Birkenau. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner der Reizwerk GmbH Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, als Gerichtsstand Weinheim vereinbart.

13. Salvatorische Klausel

13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.